{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes angefochtenen Urteils). Diese Darlegungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal O.____ in seinem Gutachten vom 15. Juni 2012 (act. 141/189 ff.) ausführlich und ausdrücklich darlegt, weshalb die mittelgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung\nvon Gefühlen und Sozialverhalten, an welcher die Beschuldigte im Tatzeitpunkt gelitten hat,\nkeinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte. Diese Ausführungen sind\nnachvollziehbar, plausibel und werden von der Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt.\nInsbesondere sind keine Gründe ersichtlich, wonach von den Darlegungen von O.____ abzuweichen wäre. Dementsprechend würdigten die Vorderrichter die diagnostizierte Anpassungsstörung zu Recht nicht als schuldmindernd. Hinzu kommt, dass die erste Instanz eine Überfor-\nderungs- sowie eine Ohnmachtssituation der Beschuldigten im Tatzeitpunkt berücksichtigte und\ndiese zu ihren Gunsten wertete. Ferner hielt das Strafgericht in seinem Urteil sowohl den Umstand, dass die Beschuldigte seit Ende Mai 2008 ununterbrochen eine ambulante Therapie absolvierte, als auch jenen, dass sie immerzu einer Arbeit nachging, der Beschuldigten zugute\n(S. 68 des angefochtenen Urteils). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten ins Leere.\n\n9.9 Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte die Beschuldigte äusserst egoistisch, verwerflich und dreist sowie mit ausserordentlich hoher krimineller Energie. Dies zeigt sich besonders eindrücklich im Umstand, dass sie ihren eigenen Sohn A.____ im Streit mit B.____ instrumentalisierte, ihn richtiggehend als Mittel im Sinne einer Waffe einsetzte und dabei ohne jegliche Skrupellosigkeit seine Gesundheit bis aufs äusserste belastete und nicht einmal davor zurückschreckte, sein Leben zu gefährden. Selbst als A.____ dem Tode nahe war, wog die Beschuldigte die Interessen kühl ab, entschied sich gegen den Weg der Wahrheit und verschwieg\nweiterhin, dass sie A.____ Lioresal-Tabletten verabreichte. Mithin stellte sie ihre persönlichen\nInteressen vor jene des sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindenden hilflosen Sohnes. Dabei hätte die Beschuldigte im Spital durchaus die Möglichkeit gehabt, die Einnahme von\nLioresal den Ärzten bekannt zu machen, ohne dass sie sich selbst in ein schlechtes Licht gestellt hätte. Eine solche Möglichkeit hat sich insbesondere angeboten, als A.____ auf die Frage\nder Notfallärztin, warum er ins Spital gekommen sei, wahrheitsgemäss berichtete, er habe Tabletten geschluckt. Statt diese Chance zu nutzen, hat die Beschuldigte jedoch ihren Sohn korrigiert und ausgesagt, er verwechsle dies mit dem Vorfall vom Mai 2008 (act. 3627). Folglich hat\ndie Beschuldigte sogar aktiv dagegen gewirkt, dass die Ärzteschaft von der Lioresal-Einnahme\nA.____ erfuhr, dies wohl primär aus rücksichtslosem Eigennutz, mithin im Interesse, dass gegen sie keine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dass A.____ trotz Lebensgefahr überlebte, ist\nschliesslich als glücklicher Zufall zu qualifizieren und mitnichten der Beschuldigten zu verdan-\n\nSeite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nken. Sodann benutzte die Beschuldigte auch ihre Tochter P.____ im Sinne einer Waffe, indem\nsie diese dazu aufforderte, mittels Brief Selbstmordgedanken zufolge Heimaufenthaltes zu äussern, um damit den Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg einzuschüchtern. Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte durchwegs dreist und skrupellos, zugleich aber auch planmässig und\nstrategisch vorging. Ferner liess sich die Beschuldigte vom Aufenthalt in der Untersuchungshaft\noffenkundig nicht beeindrucken, zumal sie nur gerade 15 Tage nach ihrer Entlassung bereits\nerneut delinquierte. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis handelte, ist augenscheinlich, machte sich die Beschuldigte doch weitere 10 Monate später der Urkundenfälschung strafbar. Ebenso als verwerflich einzustufen ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten:\nUm sich selbst ein Alibi zu verschaffen, manipulierte sie Computerdateien und nahm Kontakt\nmit der Apotheke in R.____ auf, um eine Falschaussage der zuständigen Mitarbeiterin zu erlangen. Schliesslich kann den diversen Einvernahmen der Beschuldigten entnommen werden,\ndass diese nahezu durchwegs standhaft gelogen hat, wobei ihre Lügen und Manipulationen\neinen beeindruckenden Detailreichtum aufweisen. Selbst als sie sich in schier unauflösliche\nWidersprüche verwickelte, war sie noch nicht bereit, die Wahrheit zu sagen. Dieses Verhalten\nhat sich bis hin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung fortgesetzt. Zwar sind die von der\nBeschuldigten gemachten Lügen nicht zu ihren Ungunsten zu werten; dennoch kann sie aus\nihrem Aussageverhalten respektive aus ihren taktischen Teilgeständnissen nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte Ü.____ sogar noch\nzu einem Zeitpunkt angelogen hat, als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits ein\nGeständnis zu Protokoll gegeben hatte (act. 77). Unter Beachtung dieser Umstände ist das\nVerschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als sehr schwer zu\nqualifizieren.\n\n"}