{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n9.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer\nBerufung respektive einer Anschlussberufung verzichtet. Indes hat der Privatkläger B.____ seinerseits Berufung zu Ungunsten der Beschuldigten eingereicht. Strittig und daher vorfrageweise\nzu prüfen ist, ob das Kantonsgericht befugt ist, das Strafmass auch zu Ungunsten der Beschuldigten zu verändern, sofern lediglich der Privatkläger Berufung erhoben hat. Es geht somit darum, ob die Berufungsinstanz zufolge der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft die\nStrafe frei festsetzen darf, selbst wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt worden\nsind, mithin es nicht zu einer anderen rechtlichen Qualifikation gekommen ist.\n\n9.5 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung\neines Entscheides hat, kann nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Dieser\nGrundsatz wird insofern eingeschränkt, als die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich\nder ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus letztgenannter\nBestimmung ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit einer Berufung einzig die Höhe der\nStrafe nicht in Frage stellen kann. Allerdings ist die Privatklägerschaft berechtigt, in Bezug auf\ndie Schuld als solche eine Berufung einzulegen. Die Schuld ist jedoch untrennbar mit der Strafe\nverbunden. Dies führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass im Fall der\nZulassung der Berufung der Privatklägerschaft zur Schuld das Berufungsgericht eine neue Strafe entsprechend der schliesslich angenommenen Schuld festlegen muss, gegebenenfalls auch\ndurch Ausfällung einer strengeren Sanktion, als sie die erste Instanz angeordnet hatte. Dass die\nStaatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung eingereicht hat, ist ohne\nBedeutung, da die Privatklägerschaft dazu berechtigt ist, zur Frage der Schuld Berufung einzulegen. Die Verhängung einer neuen Strafe gilt sowohl für den Fall, in dem die Privatklägerschaft\nmit Erfolg einen Freispruch anficht, als auch für jenen, in dem sie eine andere rechtliche Würdigung erhält, die in der Anklageschrift enthalten, aber im erstinstanzlichen Urteil nicht in Betracht\ngezogen worden war (BGE 139 IV 84, E. 1.2, in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 59, S. 455 ff.; LIEBER,\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 17; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009,\nArt. 382 N 6). Demzufolge muss das Berufungsgericht im Fall der Gutheissung der Berufung\nder Privatklägerschaft im Schuldpunkt eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende\nneue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion ausfällen.\n\n9.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Privatkläger B.____ zwar Berufung in Bezug\nauf den Schuldpunkt eingelegt, allerdings bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen\nSchuldsprüche vollumfänglich. Werden die Schuldsprüche nicht abgeändert, so führt dies –\nentsprechend den vorstehenden Ausführungen – dazu, dass dem Kantonsgericht eine Abänderung des Strafmasses zu Ungunsten der Beschuldigten verwehrt bleibt. Dementsprechend\nkommt in casu lediglich eine Reduzierung der Strafe in Frage, eine Erhöhung ist demgegenüber\nausgeschlossen.\n\n9.7 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und\nsein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E.\n4.1).\n\n9.8 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 66 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf\nan dieser Stelle verwiesen wird. Soweit die Beschuldigte vorbringt, O.____ habe bei ihr für den\nTatzeitpunkt eine Störung diagnostiziert, übersieht sie offenkundig, dass das Strafgericht im\nangefochtenen Urteil explizit auf die Diagnose einer Anpassungsstörung eingeht und darlegt,\ndass diese gemäss den Ausführungen von O.____ ohne Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit\ngewesen sei, so dass sie nicht schuldmindernd im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sei. Hingegen würdigte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie sich im\nTatzeitpunkt in einer Überforderungs- sowie einer Ohnmachtssituation befunden habe, wobei\nsie die ihr zur Verfügung stehende Hilfe nicht mehr als solche habe annehmen können (S. 68\n\n"}