{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.32 Für den vorliegend zu prüfenden zweiten Handlungsabschnitt bedeutet dies, dass die\nBeschuldigte keine reale Möglichkeit hatte, mittels gebotener Handlung das Risiko von A.____\nherabzusetzen. Ebenso kann festgestellt werden, dass die erwartete Handlung vorliegend hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Somit fehlt es\nsowohl in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch des Prinzips der Risikosteigerung an der notwendigen hypothetischen Kausalität. Daraus folgt, dass – selbst wenn die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hätte – lediglich ein untauglicher Versuch eines Unterlassungsdelikts vorliegt, wobei dessen Strafbarkeit umstritten ist. Das Bundesgericht sowie die\nwohl herrschende Lehre bejahen eine solche in Bezug auf echte Unterlassungsdelikte (BGE 73\nIV 164; Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.4), währenddem die\nneuere Lehre eine solche sowohl betreffend echten als auch unechten Unterlassungsdelikten\nablehnt. Dementsprechend führen MARCEL NIGGLI und STEFAN MAEDER (Basler Kommentar\nStGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 40 ff.) aus, dass wenn man die Strafbarkeit des untauglichen\nVersuchs beim Unterlassungsdelikt bejahen würde, so würde man diese einzig und allein von\nder fehlerhaften Willensseite abhängig machen, zumal in der Beziehung zur Aussenwelt der\nTäter beim Unterlassungsdelikt stets das Gleiche macht – nämlich nichts, er bleibe passiv.\nMassgebend für die Strafbarkeit wäre somit ausschliesslich die Fehlvorstellung des Täters, seine Annahme also, dass er durch seine Passivität einen Straftatbestand erfülle. Wollte man den\nTäter wegen des untauglichen Versuchs eines Unterlassungsdelikts bestrafen, würde man ihm\nnichts anderes als seinen verbrecherischen Willen vorwerfen, also sogar über eine rein subjektive Theorie hinausgehen, die immerhin eine äussere Handlung verlangt. Darin – im blossen\nverwerflichen Denken – könne kein Versuchsunrecht liegen, denn die Beziehung zum fremden\nRechtskreis werde durch die Gedanken des Täters nicht verändert.\n\n7.33 Beim vorliegend zu beurteilenden untauglichen Versuch des Mordes, eventualiter der\nvorsätzlichen Tötung, handelt es sich um unechte Unterlassungsdelikte, weshalb sowohl nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der neueren Doktrin keine Strafbarkeit\n\nSeite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngegeben und der Lehrstreit somit nicht zu entscheiden ist. Die Beschuldigte hat sich daher im\nzweiten Handlungsabschnitt nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, strafbar gemacht.\n\n7.34 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bezüglich des ersten sowie des zweiten\nHandlungsabschnittes erhellt, dass sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum\nNachteil von A.____ schuldig gemacht hat. Demgegenüber resultiert für beide Handlungsabschnitte ein Freispruch bezüglich des Vorwurfs des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom\n31. August 2012 in Abweisung der Berufung der Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung des Privatklägers B.____ in diesen Punkten zu bestätigen.\n\n8. Ziffer 3 der Anklageschrift (Unterlassen der Nothilfe zum Nachteil von A.____)\n\n8.1 - 8.7 […]\n\n9. Strafzumessung\n\n9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte aus, hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass sie durchgehend\ngearbeitet habe, wobei sie dies insbesondere für die Kinder gemacht habe. Ebenso sei es äusserst ungewöhnlich, dass sie professionelle Hilfe angenommen habe, weshalb dieser Umstand\nzu ihren Gunsten zu werten sei. Sodann habe das Strafgericht nicht beachtet, dass Ü.____ für\nden Tatzeitpunkt bei der Beschuldigten eine Störung diagnostiziert habe. In Bezug auf die\nStrafempfindlichkeit sei der Umstand, dass es auch im Kanton Ä.____ die Möglichkeit des\n„electronic monitoring“ gebe, in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Eine hohe unbedingte\nStrafe würde eine Zerstörung der Familie mit sich bringen, die für die Kinder höchst problematisch wäre. Die Strafe sei daher auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu\nreduzieren. Überdies sei es dem Kantonsgericht aus formellen Gründen nicht erlaubt, die Sanktion zu erhöhen, da die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion\nnicht anfechten könne. Folglich sei die Sanktion nur zu Gunsten der Beschuldigten angefochten\nund dürfe daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden.\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass\neine weitere Senkung der Strafe in Anbetracht der Schuldsprüche nicht vertretbar wäre. Im Übrigen wäre eine Erhöhung der Strafe durchaus möglich.\n\n9.3 Der Privatkläger B.____ macht vor der Berufungsinstanz geltend, es sei selbstverständlich, dass eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu einer höheren Sanktion\ngegenüber der Beschuldigten führen könne.\n\n"}