{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.31 Fraglich ist überdies, ob die Beschuldigte den Erfolg überhaupt hätte abwenden können,\nmithin die hypothetische Kausalität. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der\nNachweis zu erbringen, dass die von der Beschuldigten unterlassene Mitteilung an die Ärzte,\nsie habe A.____ drei Tabletten Lioresal verabreicht, das Risiko für A.____ substanziell herabgesetzt hätte. Vorliegend ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. November\n2008 zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte durch eine Bekanntgabe der Lioresal-\nEinnahme, die zeitnah zum Spitaleintritt oder spätestens zum Zeitpunkt der Zustandsverschlechterung von A.____ erfolgt wäre, einen gezielten Therapieansatz hätten wählen können.\nInsofern sei es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass eine frühe Aufklärung der behandelnden Ärzte durch die Kindsmutter hätte verhindern können, dass der Knabe in eine akut lebensbedrohliche Situation geraten sei; zumindest hätte die Dauer des kritischen Zustands verkürzt werden können (act. 3681). Ausserdem legt das IRM mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. Juli 2011 dar, dass der Zustand von A.____ bis zum 23. August 2008\naufgrund der Beeinträchtigungen der Neurologie, der Herz-Kreislauf-Funktion und der Atmung\nsehr kritisch beziehungsweise lebensbedrohlich geblieben sei, ohne dass von den behandelnden Ärzten durch Ergreifen bestimmter Massnahmen aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte hingewirkt werden können (act. 4495). Die behandelnden Ärzte des UKBB\nhätten bei frühzeitiger Kenntnis der Aufnahme von Lioresal versuchen können, die Ausscheidung der Substanz aus dem Körper zu beschleunigen und hierdurch die Entfaltung der Medikamentenwirkung zu verringern. Aus medizinischer Sicht sei denkbar, dass die infolge der\nÜberdosierung aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann weniger stark ausgeprägt gewesen wären und eventuell auch kein für A.____ lebensbedrohlicher Zustand eingetreten wäre (act. 4505). Mit Stellungnahme zum Fragenkatalog betreffend A.____ vom 4. Mai 2012\nführte das IRM ergänzend aus, werden Massnahmen zur schnelleren Ausscheidung des Medikamentes innerhalb der ersten 60 Minuten nach der Aufnahme einer Überdosis Lioresal vorgenommen, sei von einem positiven Effekt auf den weiteren Verlauf auszugehen, da insgesamt\nweniger Baclofen in den Blutkreislauf aufgenommen werde und sich hierdurch eine geringere\nWirkung entfalte. Das Auftreten eines lebensbedrohlichen Zustands, wie er sich in concreto\nverwirklicht habe, wäre durch das rechtzeitige Ergreifen der oben erwähnten medizinischen\nMassnahmen verhindert worden. Im lebensbedrohlichen Zustand, in dem sich A.____ bis zum\n23. August 2008 befunden habe, hätte von den behandelnden Ärzten allerdings durch das Ergreifen bestimmter Massnahmen nicht aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes\nhingewirkt werden können. Ein derartiger Verlauf, dessen Ergebnis nicht durch entsprechende\nmedizinische Massnahmen zu beeinflussen sei, werde klinisch auch als schicksalhaft bezeich-\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnet (act. 4993). Es zeigt sich somit, dass eine Aufklärung der Ärzte über die Verabreichung von\nLioresal an A.____ lediglich vor dem Eintritt des lebensgefährlichen Zustands das Risiko des\nTodes von A.____ hätte herabsetzen können, jedoch nicht mehr, nachdem A.____ bereits in\nLebensgefahr war. Vielmehr ist ab dem Moment, in welchem A.____ in eine lebensbedrohende\nSituation geriet, von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, in welchem die Ärzte keine\nMöglichkeit zur Verringerung des Todesrisikos von A.____ hatten.\n\n"}