{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nteneinnahmen etwas machen könne, worauf dieser gesagt habe, dass es gegen wenige Medikamente ein Gegenmittel gebe (act. 4003). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte im Weiteren aus, sie habe eine Liste mit Aufenthaltsorten von A.____ und Medikamenten abgeben müssen. Es seien relativ viele Medikamente gewesen (act. 5401). Weil die\nÄrzte gesagt hätten, dass es kein Gegenmittel gebe, habe sie gedacht, dass sie nicht helfen\nkönne (act. 5409). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Beschuldigte zudem erstmals vor, sie und ihr damaliger Freund L.____ hätten eine schriftliche Liste mit\nMedikamenten verfasst, welche in den Haushalten, in welchen sich A.____ aufgehalten habe,\nvorhanden gewesen seien. Diese Liste habe sie Ö.____ abgegeben und gefragt, ob es gegen\neines dieser Medikamente, worunter sich auch das Lioresal befunden habe, ein Gegenmittel\ngebe. Dies habe der Arzt verneint. Daher sei sie davon ausgegangen, dass sie nicht mehr helfen könne. Sie habe allerdings nicht spezifisch nach einem Gegenmittel für Lioresal gefragt\n(S. 22, 27 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).\n\n7.29 Die Depositionen der Beschuldigten werden insofern durch die Verfahrensakten gestützt, als den Aufzeichnungen des UKBB vom 22. August 2008, 14:31 Uhr zu entnehmen ist,\ndass die Beschuldigte angegeben habe, A.____ hätte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder\nLioresal einnehmen können (act. 451 ff.). Folglich erscheint grundsätzlich glaubwürdig, dass die\nBeschuldigte gegenüber Ö.____ diverse Medikamente, unter anderem Lioresal, genannt und\nnachgefragt hat, ob gegen eines dieser Medikamente ein Gegenmittel vorhanden sei, was vom\nArzt verneint wurde. Die Beschuldigte ging somit in subjektiver Hinsicht davon aus, dass die\nInformation, dass sie A.____ Lioresal verabreicht hat, den lebensbedrohlichen Zustand von\nA.____ nicht ändern konnte.\n\n7.30 In casu ist ein Versuch durch Unterlassen und somit zunächst die Voraussetzung des\nTatentschlusses in Bezug auf sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund der\nerstellten persönlichen Annahme der Beschuldigten, dass sie keine Möglichkeit zur Rettung von\nA.____ mehr hatte, mangelte es aus ihrer Sicht an der Zurechenbarkeit respektive der hypothetischen Kausalität. Demzufolge fehlte es der Beschuldigten an einem alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts betreffenden Vorsatz, mithin ist die Voraussetzung\ndes Tatentschlusses nicht erfüllt. Folgerichtig hat sich die Beschuldigte bereits aus diesem\nGrund nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, durch\nUnterlassen schuldig gemacht.\n\n"}