{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.27 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer\ndie Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert,\nobwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c)\noder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe\nVorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte\n(Art. 11 Abs. 3 StGB). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt\nprinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, wobei zwischen (Un-) Tätigkeits- und\nErfolgsdelikten unterschieden wird. Während bei einem (Un-) Tätigkeitsdelikt die Nichtvornahme einer Handlung den Tatbestand verwirklicht, erfordert das Erfolgsdelikt, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungs- oder Gefährdungserfolg\nführt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den\nErfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog.\nhypothetische Kausalität; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011,\n§ 14 Rz. 35; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 11 N 18; SEELMANN,\nBasler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 32). Die hypothetische Kausalität wird vom\nBundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele.\nAndere Lehrmeinungen vertreten hingegen den Standpunkt, dass auch beim Unterlassungsdelikt das Prinzip der Risikosteigerung gelten muss: Den Tatbestand erfüllt das Unterlassen derjenigen Handlung, welche die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch\nvermindert hätte. Es bedarf somit des Nachweises, dass die gebotene Handlung eine solche\nHerabsetzung des Risikos tatsächlich bewirkt, die Chance für die Abwendung des Erfolges tat-\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsächlich erhöht hätte. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so fehlt es an der hypothetischen Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg\n(STRATENWERTH, a.a.O., § 14 Rz. 36 f.; SEELMANN, a.a.O., Art. 11 N 32 f.).\n\n7.28 In casu hatte die Beschuldigte als Mutter von A.____ zweifelsohne eine Garantenpflicht\ninne (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 11 N 8). Fraglich erscheint hingegen, ob die Beschuldigte vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich gehandelt hat. Im Wesentlichen kann auf\ndie Ausführungen zum Tötungsvorsatz in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt verwiesen\nwerden. Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob die Beschuldigte nunmehr – im Gegensatz zum\nersten Handlungsabschnitt – den Tod von A.____ in Kauf nimmt, mithin ob sich der Vorsatz\nverändert hat. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschuldigte beim Eintritt in\ndas Spital den Ärzten gegenüber aussagte, A.____ habe während des Frühstücks drei Mal erbrochen, wobei sie Blut im Erbrochenen beobachtet habe. A.____ habe nichts Besonderes gegessen und auch keine Tabletten oder sonstige Substanzen konsumiert. Am Vortag sei er bei\nseinem Vater gewesen, welcher Tabletten herumliegen habe. Überdies sei A.____ am Vortag\nbei einem Kinderarzt in S.____ gewesen, wo ein Thorax-Röntgenbild angefertigt worden sei,\nwelches sich als unauffällig erwiesen habe. In der Vornacht sei A.____ bei seinen Grosseltern\ngewesen (act. 447). Nachdem A.____ in einen lebensgefährlichen Zustand verfallen war, gab\ndie Beschuldigte sodann an, er könnte beim Vater Neurontin, Detrusitol oder Lioresal eingenommen haben (act. 451 ff.). Ebenso führte die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom\n1. September 2008 an, im Spital habe sie alle Medikamente angeben müssen, welche ihr damaliger Mann eingenommen habe (act. 3757). Ferner gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 4. September 2008 zu Protokoll, sie habe die Ärzte gefragt, was geschehe, wenn\nA.____ allenfalls ein Medikament eingenommen hätte. Man habe ihr zu verstehen gegeben,\ndass es Medikamente gebe, bei denen kein Gegenmittel vorhanden sei (act. 3801 ff.). Anlässlich der Befragung vom 4. September 2008 legte die Beschuldigte sodann dar, sie sei nicht\nspeziell nach Tabletten gefragt worden. Sie habe die Tabletten auch nicht von sich aus erwähnt\n(act. 3811). Am 10. September 2008 brachte die Beschuldigte ferner vor, sie sei nicht wirklich\ngefragt worden, ob A.____ eine Tablette genommen habe. Sie habe von sich aus nichts gesagt.\nÖ.____ vom Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) habe ihr gesagt, dass es für die\nmeisten Medikamente gar kein Gegenmittel gebe. Ob für Lioresal ein Gegenmittel existiere,\ndarüber habe sie mit ihm nie gesprochen. Es sei aber richtig, dass sie von sich aus nie gesagt\nhabe, dass A.____ eine Tablette Lioresal eingenommen habe (act. 3875). Sodann machte die\nBeschuldigte am 30. Juli 2009 geltend, sie habe Ö.____ gefragt, ob man gegen Medikamen-\n\n"}