{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.22 Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschuldigten, sie habe selbst bereits zwei bis drei Mal\nje zwei Tabletten des Medikamentes Lioresal eingenommen, um besser zu schlafen, weshalb\nsie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes, ist auf die diesbezüglichen\nvorstehenden Ausführungen betreffend den Tötungsvorsatz zu verweisen. Demgemäss musste\nsich die Beschuldigte bewusst sein, dass drei Tabletten Lioresal bei einem Kleinkind im Alter\nvon zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg wesentlich massivere\nAuswirkungen haben als zwei Tabletten bei einer erwachsenen Person mit einem Gewicht von\nrund 50 kg. Insbesondere hat sich die Beschuldigte, welche über vier Mal mehr Körpergewicht\nals A.____ im Tatzeitpunkt verfügte, gemäss eigenen Angaben nach der Einnahme der Tabletten übergeben müssen, und dies obwohl sie lediglich zwei Lioresal-Tabletten eingenommen\nhat, mithin eine Tablette weniger als sie A.____ verabreicht hat. Ausgehend vom Wissen, dass\neine geringere Dosierung Lioresal bei ihr bereits zu erheblichen körperlichen Reaktionen geführt hat, musste der Beschuldigten bekannt sein, dass drei Tabletten des rezeptpflichtigen Lio-\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nresal ohne medizinische Indikation bei einem Kleinkind eine massive Überdosis darstellen und\nsie A.____ somit in eine lebensgefährliche Situation bringt. Folglich musste die Beschuldigte die\nnunmehr eingetretenen Folgen, mithin die Lebensgefahr für A.____, in Kauf nehmen.\n\n7.23 Ferner zeigt der Umstand, dass sich die Beschuldigte in keiner Weise über die genauen\nWirkungen des Lioresal in Bezug auf Kinder informierte, dass sie massive Auswirkungen bis hin\nzur lebensgefährlichen Verletzung keinesfalls ausschliessen konnte. Insbesondere hat die Beschuldigte weder bei einem Arzt noch in einer Apotheke oder im Internet einschlägige Erkundigungen eingeholt, obwohl dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und namentlich\nüber das Internet auch anonym hätte geschehen können. In diesem Zusammenhang ist auf die\nAussage der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 1. September 2008 zu verweisen,\nwonach sie den genauen Verwendungszweck des Medikamentes Lioresal nicht kenne\n(act. 3761).\n\n7.24 Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von ihrem\nSohn A.____ in Kauf nahm, mithin der Eventualvorsatz betreffend eine schwere Körperverletzung offenkundig gegeben ist, zumal in casu die Inkaufnahme des Todes von A.____ nur knapp\nabzulehnen war. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von\nA.____ schuldig gemacht hat.\n\n7.25 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschuldigte zumindest\neventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Demzufolge scheidet der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aus und ist somit nicht weiter zu prüfen.\n\n7.26 Nachfolgend ist sodann zu erörtern, ob sich die Beschuldigte im zweiten Handlungsabschnitt schuldig gemacht hat. Der zweite Handlungsabschnitt beginnt in jenem Zeitpunkt, als\nsich die Situation im Spital für jedermann ersichtlich – und somit auch für die Beschuldigte –\ndrastisch veränderte, indem sich der bisher unauffällige Zustand von A.____ unvermittelt stark\nbis hin zur lebensbedrohlichen Lage verschlechterte, A.____ mehrmalig aus dem Schlaf heraus\nerbrach, in ein soporöses, innert kurzer Zeit komatöses Zustandsbild verfiel und in den Schockraum verlegt wurde (act. 3631, 4493). Ab diesem Zeitpunkt, ab welchem sich die Situation von\nA.____ mit aller Deutlichkeit stark veränderte und der zunächst bloss in Kauf genommene le-\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbensbedrohliche Zustand tatsächlich eintritt, liegt keine Handlungseinheit in Bezug auf die Verabreichung des Lioresal mehr vor, weshalb ein selbständiger zweiter Handlungsabschnitt vorliegt. In diesem zweiten Handlungsabschnitt ist fraglich, ob sich die Beschuldigte durch das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A.____ drei Tabletten Lioresal verabreicht\nwurden, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand geriet, strafbar gemacht hat. Zu\nprüfen ist demzufolge ein Unterlassungsdelikt respektive die Tatbestände des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, jeweils durch Unterlassen und zum\nNachteil von A.____.\n\n"}