{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(act. 3679, 4503). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist daher offenkundig erfüllt. Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschuldigte bei der Verabreichung des Medikamentes zumindest in Kauf nahm, dass A.____ in eine lebensbedrohliche Situation verfällt, mithin ob\nsie mit Vorsatz respektive Eventualvorsatz betreffend die schwere Körperverletzung handelte.\n\n7.19 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ\noder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar\nmacht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung\ndes Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht\n(Abs. 3). Eine Verletzung ist lebensgefährlich im Sinne von Abs. 1, wenn sich durch sie die\nMöglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es reicht aus, dass die Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen\nkurzen Zeitraum bestanden hat. Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs, wobei die Todesgefahr von der Verletzung als solcher auszugehen hat und nicht\nallein von der Tathandlung (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122\nN 5; STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 122 N 3).\n\n7.20 Vorliegend ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigten bewusst war,\ndass die Abgabe des Lioresal an A.____ mit massiven gesundheitlichen Risiken verbunden ist.\nZum einen ist es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein rezeptpflichtiges Medikament,\nwelches einer querschnittgelähmten erwachsenen Person verschrieben wurde, nicht ohne Weiteres in einer hohen Dosis einem Kleinkind gegeben werden kann, ohne dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zumal die Beschuldigte in casu wusste,\ndass Erwachsene und insbesondere auch Kinder bei starken Medikamenten nicht von Beginn\nweg die angestrebte Dosis einnehmen, sondern die Dosierung mittels Einschleichmethode allmählich erhöht wird (act. 5373, S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Zum anderen führt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz aus, sie sei unter anderem von der Schule über den Umgang mit Medikamenten informiert worden (S. 28 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Hinzu kommt,\ndass der ältere Sohn der Beschuldigten, Z.____, das Medikament Ritalin einnehmen musste,\nweshalb sie mit dem Umgang von rezeptpflichtigen Medikamenten in Gegenwart von Kindern\noffenkundig vertraut war. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschuldigte – in der Ab-\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsicht, das alleinige Sorgerecht zu erhalten – B.____ vorwarf, er lagere seine Medikamente unsachgemäss. Offensichtlich war ihr die von den Medikamenten ausgehende Gefahr daher vollumfänglich bewusst.\n\n7.21 Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie sei davon ausgegangen, A.____ habe bereits im Mai 2008 eine Tablette Lioresal geschluckt. Damals habe er nicht stark reagiert, weshalb sie gedacht habe, sie könne ihm erneut davon geben (act. 3825, 3871, S. 4 des Protokolls\nder kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man\ndavon ausgeht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass A.____ im Mai\n2008 Ritalin eingenommen hat, so ist dennoch für jedermann offensichtlich, dass die dreifache\nDosis desselben Medikamentes erheblich stärkere Auswirkungen auf die physische Gesundheit\nhaben muss. Anzumerken ist, dass die Aussage der Beschuldigten, A.____ habe im Mai 2008\nnicht stark reagiert, wenig glaubwürdig erscheint, zumal sie in der Einvernahme vom\n10. September 2008 noch zu Protokoll gab, es sei im Mai 2008 für alle ersichtlich gewesen,\ndass es A.____ gesundheitlich nicht gut gegangen sei (act. 3879), weshalb davon auszugehen\nist, dass A.____ zu Hause noch wesentlich stärkere Auswirkungen hatte als später im Spital.\nAusserdem wusste die Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Mai 2008, dass das Verschlucken von Tabletten bei Kleinkindern erhebliche gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann,\ninsbesondere da der damalige Arzt die Beschuldigte aufforderte, umgehend ins Spital zu kommen (act. 3757, 3879).\n\n"}