{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.16 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A.____ ein rezeptpflichtiges Medikament verabreicht hat, welches nicht für ihn bestimmt war. Überdies war der\nBeschuldigten aufgrund der Therapie ihres damaligen Ehemannes sowie der Behandlung ihres\nSohnes Z.____ mit Ritalin bekannt, dass eine Therapie mittels stark wirkenden Medikamenten –\nwie auch das Lioresal – selbst bei Erwachsenen nur „einschleichend“ erfolgen darf (act. 3681,\n5373; S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dessen ungeachtet\ngab sie A.____ insgesamt drei Tabletten des Medikamentes, wobei sie wissen musste, dass\ndiese Menge eine erhebliche Überdosierung darstellt, zumal selbst bei einer erwachsenen Person die Verabreichung von drei Tabletten des Medikamentes ohne vorgängige einschleichende\nAnpassung eine wesentlich überhöhte Dosis wäre. Umso mehr muss dies bei einem Kind im\nAlter von zwei Jahren und zehn Monaten gelten. Die Beschuldigte führte aus, sie habe selbst\nbereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten Lioresal genommen, um besser schlafen zu können,\nweshalb sie angenommen habe, sie kenne die Wirkung des Medikamentes (act. 3873). Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom\n19. November 2008 zu verweisen, wonach anzunehmen sei, dass sich bei der Beschuldigten\ninfolge einer fehlenden Gewöhnung an das Medikament nach der Einnahme von zwei Tabletten\nLioresal à 25 mg das gesamte Wirkungs- und Nebenwirkungsspektrum des Medikaments entfaltet hätte. Aus medizinischer Sicht sei sogar denkbar, dass sie nach der Einnahme von 50 mg\nBaclofen Symptome einer Überdosierung aufgewiesen hätte. Neben Schläfrigkeit, Müdigkeit\nund Übelkeit wären unter dieser Annahme auch ein Tonusverlust der Muskulatur mit Schwäche\nin den Armen und Beinen, gegebenenfalls Muskelschmerzen oder Koordinationsstörungen,\nStörungen des Herz-Kreislauf-Systems und zentralnervöse Ausfälle wie Sprach- und Sehstörungen, Schwindel, Verwirrtheitszustände oder Bewusstseinseintrübungen erwartbar gewesen.\nWeiter wird im besagten Gutachten festgehalten, dass aufgrund der individuell unterschiedlichen Verträglichkeit von Medikamenten die Aussage der Beschuldigten, sie habe „nur“ mit\nMüdigkeit auf die Einnahme von 50 mg Lioresal reagiert, letztlich nicht widerlegt werden könne\n(act. 3681 ff.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es dem Kantonsgericht überaus unglaubwürdig, dass die Beschuldigte tatsächlich selbst bereits zwei bis drei Mal je zwei Tabletten\nLioresal zu sich genommen hat. Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal die Beschuldigte am 10. September 2008 zu Protokoll gab, sie habe sich einmal nach der\nEinnahme des Lioresal übergeben müssen (act. 3873). Ausgehend davon, dass das Vorbringen\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbetreffend Selbstmedikation mit Lioresal zutreffen würde, musste sich die Beschuldigte bewusst\nsein, dass wenn zwei Tabletten bei ihrem damaligen Gewicht von rund 50 kg (act. 3873) als\nerwachsene Person bereits erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen, erst recht drei\nTabletten bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einem Gewicht von 13 kg (act. 3677) massiv und unabsehbar stärkere und daher lebensgefährliche Auswirkungen zur Folge haben müssen. Doch selbst wenn die Darlegungen betreffend Selbstmedikation nicht zutreffend wären, so wäre der Beschuldigten offenkundig dennoch bewusst, dass\ndie Einnahme von Lioresal Auswirkungen auf ihre Gesundheit zeigen würde, da sie andernfalls\ndie falsche Aussage betreffend Selbstmedikation nicht mittels Lüge, sie habe nach der Einnahme erbrechen müssen, ergänzt hätte. Somit war der Beschuldigten – unabhängig davon, ob die\nAusführungen betreffend Selbstmedikation zutreffen oder nicht – klarerweise bewusst, dass die\nEinnahme von Lioresal erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und folglich massiv stärkere respektive lebensbedrohliche Auswirkungen bei Kindern hat. Sodann sind aus den Verfahrensakten sowie den Vorbringen der Beschuldigten keine Hinweise ersichtlich, wonach sie hätte\ndarauf vertrauen dürfen, dass die Abgabe von drei Tabletten Lioresal an ihren zwei Jahre und\nzehn Monate alten Sohn A.____ nicht zu massiven Auswirkungen betreffend dessen Gesundheit führen würde. Im Gegenteil legt die Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, sie habe weder den Beipackzettel des Medikamentes studiert noch sich in einer\nArztpraxis, einer Apotheke oder im Internet über die Folgen der Abgabe von Lioresal an ein\nKleinkind erkundigt (S. 25 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).\n\n7.17 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass zwar erhebliche Hinweise\ndafür gegeben sind, dass die Beschuldigte den Tod ihres Sohnes A.____ in Kauf genommen\nhat. Gleichwohl sprechen auch gewichtige Argumente dagegen, weshalb der (Eventual-) Vorsatz betreffend den Tod von A.____ letztlich doch zweifelhaft erscheint und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte den Tod\nvon A.____ nicht in Kauf nahm. Dementsprechend ist die Beschuldigte durch die Vorderrichter\nzu Recht sowohl von der Anklage wegen versuchten Mordes als auch von der Anklage wegen\nversuchter vorsätzlicher Tötung freigesprochen worden. Die Berufung des Privatklägers B.____\nist in diesem Punkt daher abzuweisen.\n\n7.18 Fraglich ist ferner, ob sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig gemacht hat. Zweifelsohne befand sich A.____ in einer lebensbedrohlichen Situation, welche durch die Verabreichung des Medikamentes Lioresal verursacht wurde\n\n"}