{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.13 Ferner machte die Beschuldigte wiederholt geltend, sie habe A.____ das Lioresal gegeben, damit dieses in seinem Blut festgestellt werde und der Verdacht auf B.____ falle, so dass\nA.____ nicht weiter zu ihm gehen müsse respektive dass B.____ nur ein begleitetes Besuchsrecht erhalte (act. 3819, 3863, 3871, 3959, 3997, 5389). Demgegenüber führt die Beschuldigte\nan der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihr Motiv aus, B.____ habe bereits vor dem Tatzeitpunkt bloss ein begleitetes Besuchsrecht inne gehabt, weshalb dies nicht ihr Motiv gewesen\nsei. Mit der Tat habe sie jedoch den Behörden ersichtlich machen wollen, was bei den Besuchen bei B.____ hinter der Fassade vorgehe. Sie sei immer diejenige gewesen, die angeschwärzt worden sei, mithin sei der Fokus stets auf sie fixiert gewesen. B.____ hingegen habe\nmachen können, was er wollte (S. 18 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Diese Depositionen stimmen mit dem Umstand überein, dass bereits mit Verfügung des\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBezirksgerichts Waldenburg vom 18. August 2008 nur ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet\nwurde, und die Beschuldigte vor der Tat in Kenntnis dieser Verfügung war. Ausgehend von diesen Aussagen zeigt sich somit, dass die Beschuldigte in erster Linie das Ziel verfolgte, B.____\njegliche Fähigkeiten zur Betreuung und Fürsorge für die Kinder abzusprechen respektive absprechen zu lassen, damit dieser künftig überhaupt kein Besuchsrecht mehr erhält, mithin auch\nkein begleitetes Besuchsrecht. Aus diesem primären Motiv kann jedoch nicht ohne Weiteres\ngeschlossen werden, die Beschuldigte hätte auch den Tod von A.____ in Kauf genommen.\nNamentlich kann nicht einzig das in erster Linie verfolgte Ziel ausschlaggebend für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes sein; vielmehr sind auch die weiteren von ihr verfolgten Motive in die\nPrüfung miteinzubeziehen.\n\n7.14 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die Beschuldigte und B.____ im Juli 2007\nendgültig trennten und seither sowohl über finanzielle Fragen als auch über die Erziehung der\nKinder nahezu ununterbrochen streiten, wobei sich die Beschuldigte durchwegs in der Defensive und wehrlos fühlt. Ferner führte die Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts aus,\nsie hege einen abgrundtiefen Hass gegen B.____ und kriege Magenkrämpfe, wenn sie ihn sehe\n(act. 5387). Diese Depositionen wiederholt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (S. 9 f. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Somit erhellt, dass die\nBeschuldigte gegenüber B.____ extreme Hassgefühle hegte und aus blosser Wut gegen diesen\nhandelte respektive Rache nehmen wollte, da sie sich von ihm fortwährend unterdrückt fühlte.\nDemzufolge beging die Beschuldige das vorliegende Delikt unter anderem in der Absicht, ihren\ndamaligen Ehemann B.____ zu schädigen. Indes ist zu beachten, dass A.____ als das Lieblingskind von B.____ das wichtigste Druckmittel der Beschuldigten darstellte, um sich zu wehren. Der Tod von A.____ hätte demnach für die Beschuldigte den Verlust der bedeutsamsten\nWaffe gegen B.____ bedeutet. Sie hätte sich selbst des einflussreichsten Abwehrmittels gegen\ndie aus ihrer Sicht andauernden ungerechtfertigten Angriffe von B.____ entledigt.\n\n7.15 Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit ihrer Tat auch ihre Kinder davor bewahren wollte, B.____ besuchen zu müssen (act. 3823, 3997). Primär hat sich die Tat zwar gegen B.____\ngerichtet, allerdings scheinen zumindest teilweise auch aus subjektiver Sicht beschützende Motive sie zur Begehung des Deliktes bewogen zu haben. Entsprechend führte die Beschuldigte\naus, sie habe Angst gehabt, man würde ihr die Kinder wegnehmen, da sie sich in der Zeit vor\nder Tat vermehrt zufolge Zusammenbruchs ins Spital habe begeben müssen (act. 5389). Es\nerscheint daher wenig nachvollziehbar, dass die Mutter, welche Angst vor dem Entzug des Sor-\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngerechts für ihre Kinder hatte, es in Kauf genommen hätte, eines dieser Kinder zufolge Todes\nfür immer zu verlieren.\n\n"}