{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.11 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB\nbegeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt,\nwobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf\nnimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13).\nFür den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen\nschliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte,\ndass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des\nErfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die\nWahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012,\nE. 2.1). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des\nErfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen,\nwenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die\nTodesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum\nWissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor,\nwenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der\nGeschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom\n18. Juli 2013, E. 3.2.4). Wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol\nauf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht\nmit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des\nErfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von\nihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz\n(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“\nhier eine erhöhte Beachtung (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12\nN 62).\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.12 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu\nGunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 21. August 2008 zwischen ihr und\nihrem damaligen Ehemann B.____ zu einem heftigen Streit gekommen ist, welcher die Beschuldigte emotional aufgewühlt hat. Indes kann dem vorinstanzlichen Urteil insofern nicht gefolgt werden, als von einer Kurzschlussreaktion der Beschuldigten ausgegangen wird. Zwar\nbrachte die Beschuldigte sowohl an ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2008 (act. 3959) als\nauch heute vor den Schranken des Kantonsgerichts (S. 21 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung) vor, sie habe die Tat aus einer Kurzschlussreaktion heraus begangen,\nmithin sei ihr die Idee spontan im Büro eingefallen. Dem steht allerdings entgegen, dass ihre\njetzige Schwiegermutter Ë.____ am 5. September 2008 als Zeugin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe bereits am 21. August 2008 erzählt, dass sie am nächsten Morgen mit A.____\nzum Arzt beziehungsweise ins Spital müsse, weil er Blut in den Windeln gehabt und unregelmässig geatmet habe. Sie selbst habe allerdings nichts dergleichen feststellen können\n(act. 3835). Diesen Depositionen von Ë.____ ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits\nam 21. August 2008, d.h. am Vortag, ihre Tat geplant hatte, weshalb offenkundig nicht von einer Kurzschlussreaktion, sondern vielmehr von einem planmässigen Handeln auszugehen ist.\nZudem erscheint nicht plausibel, dass die Beschuldigte die vorliegende Tat innert kürzester Zeit\ngeplant hat. Ein durchdachtes Vorgehen wie das vorliegende weist auf ein von längerer Hand\nreflektiertes Vorhaben hin. Hinzu kommt, dass die von der Beschuldigten erzählten Lügen einen\nbesonderen Detailreichtum aufweisen, was wiederum als Hinweis auf eine gezielte und planmässige Vorbereitung zu werten ist.\n\n"}