{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFreundes und heutigen Ehemannes abgeholt habe, sei sie von W.____ nach Q.____ zum\nY.____-Zentrum gefahren, habe dort ihr Auto vor der Post parkiert und A.____ das Lioresal\nverabreicht. Beim dortigen Postomaten habe sie feststellen wollen, ob sich der Lohn auf ihrem\nKonto befinde (act. 3819, 3957, 4007, S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Indes haben Abklärungen ergeben, dass die Beschuldigte am 22. August 2008 weder einen Barbezug bei der Schweizerischen Post noch eine Kontostandsabfrage getätigt hat.\nDes Weiteren konnte aufgrund der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten festgestellt werden, dass diese um 9:41 Uhr über den Antennenstandort\nW.____ und um 9:56 Uhr über den Antennenstandort S.____, U.____, kommuniziert hat. Die\nFahrt mit dem Auto von W.____ nach S.____ innert 15 Minuten erscheint zwar ohne Weiteres\nplausibel, jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass es unmöglich ist, innert derselben Zeit noch über\ndas Y.____-Zentrum in Q.____ einen Umweg zu fahren. Somit sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend der Abfrage des Kontostands am Postomaten in Q.____ in keiner Weise\nglaubhaft. Ausserdem ergibt sich aus der Auswertung der rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten, dass diese um 8:56 Uhr ein zehnminütiges Telefongespräch mit\nihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann L.____ geführt hat. Sowohl in der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 als auch vor Kantonsgericht vermag sich die Beschuldigte allerdings\nnicht an dieses Gespräch zu erinnern (act. 3963, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung); dies obwohl ein so verhältnismässig langes Gespräch zu einem emotional\näusserst belastenden Zeitpunkt in Erinnerung bleiben müsste. Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten hat zudem ergeben, dass sich die Beschuldigte mindestens zwischen\n10:04 Uhr und 10:27 Uhr, mithin mindestens 23 Minuten, in T.____ aufgehalten hat. Dessen\nungeachtet bringt die Beschuldigte wiederholt vor, sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie\nüber T.____ gefahren sei (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung). Ebenso wenig vermag sich die Beschuldigte daran zu erinnern, dass sie\nsowohl um 10:04 Uhr als auch um 10:14 Uhr die Telefonnummer des Wahrsagers V.____ gewählt hat (act. 3965, 4005, S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung).\nSodann wählte die Beschuldigte erst um 10:26 Uhr die Rufnummer des Auskunftsdiensts und\nliess sich mit dem Bruderholzspital verbinden, mithin erst, nachdem sie bereits eine Vielzahl\nanderer Telefonate geführt hat. Diesbezüglich gibt die Beschuldigte vor den Schranken des\nKantonsgerichts zu Protokoll, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg ins Spital gewesen. Auch habe sie nicht gewusst, dass die Wirkungen des Medikamentes innert so kurzer Zeit\neintreten würden (S. 20 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Obwohl\ndiese Fragen in Bezug auf den Tatablauf auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkonnten und die Beschuldigte trotz objektiven Beweisen, welche deutlich gegen sie sprechen,\nweiterhin an ihren widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen festhält, ist eine Beurteilung des vorliegenden Falls möglich, zumal die noch nicht geklärten Sachverhaltsmomente für\ndie zu prüfenden Fragen nicht von Relevanz sind. Dennoch ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte vehement gegen objektive Beweise stellt und in diverse Widersprüche verstrickt,\nwelche sie nicht auflösen kann, zu ihren Ungunsten zu werten.\n\n7.9 Im Weiteren ist in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig\ngemacht hat, mithin ob sie, als sie ihrem Sohn A.____ das Medikament verabreichte, mit Tötungsvorsatz handelte. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich strafbar nach Art. 111\nStGB, sofern keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Handelt der\nTäter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art\nder Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB\nstrafbar.\n\n7.10 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der\nAusführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu\nEnde führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten\nEntschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle\nobjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale\nmüssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt\n(TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.).\n\n"}