{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.7 Bezüglich des ersten Handlungsabschnittes ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A.____ das Medikament Lioresal verabreicht hat. Strittig ist hingegen, welche\nDosis, mithin wie viele Tabletten des besagten Medikamentes, sie ihm gegeben hat. Zunächst\nführte die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 3. September 2008 aus, sie habe zwei\nTabletten Lioresal für sich selbst bereit gelegt, um es im Sinne eines Schlafmittels zu benutzen.\nAls sie aus dem Zimmer gegangen sei, habe A.____ diese Tabletten wohl zu sich genommen\n(act. 3769 ff.). An der Anhörung vor Erlass des Haftbefehls vom 4. September 2008 wiederholte\ndie Beschuldigte ihre Aussage, dass A.____ zwei Tabletten geschluckt habe (act. 3811). Demgegenüber gestand die Beschuldigte am 5. September 2008 die absichtliche Abgabe von Lioresal an A.____, gab zugleich allerdings zu Protokoll, sie habe ihm lediglich eine Tablette gegeben, welche sie zuvor halbiert habe (act. 3819). In der Folge wiederholte die Beschuldigte\ndurchgehend, ihrem Sohn bloss eine Tablette gegeben zu haben (act. 3871, 3997 ff., 4021,\n5405). Das Strafgericht geht in seinem Urteil vom 31. August 2012 zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass diese ihrem Sohn zwei Tabletten Lioresal verabreicht hat (S. 52 des angefochtenen Urteils). Indes legt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) in seinem Bericht vom 3. August 2009 (act. 3691) sowie in seinem ergänzenden rechtsmedizinischen\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGutachten vom 8. Juli 2011 (act. 4503) dar, dass A.____ kurze Zeit vor der Blutentnahme drei\nLioresal-Tabletten à 25 mg eingenommen haben müsse, um die ermittelte Blutkonzentration zu\nerreichen. Aus den Verfahrensakten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, um an der\nGlaubwürdigkeit der Gutachten zu zweifeln. Auch macht die Beschuldigte keine solchen geltend, weshalb auf die beiden Expertisen klarerweise abzustellen ist. Bei objektiver Betrachtung\nbestehen demzufolge keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihrem Sohn drei Tabletten\nLioresal verabreicht hat, weshalb die Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ – entgegen den\nAusführungen des Strafgerichts – vorliegend nicht zur Anwendung kommt und daher als erstellt\nzu erachten ist, dass die Beschuldigte ihrem Sohn A.____ drei Tabletten Lioresal verabreicht\nhat.\n\n7.8 Sodann ergeben sich in Bezug auf den Tatablauf mehrere Fragen, welche weder im\nvorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geklärt werden konnten. Ein erster Widerspruch\nliegt hinsichtlich des Halts der Beschuldigten am 22. August 2008 am Kiosk in W.____ vor. Zunächst gab die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2009 zu Protokoll, sie habe\nB.____ zusammen mit einem seiner Kollegen, dessen Name sie nicht kenne, am Kiosk in\nW.____ angetroffen. Ihr damaliger Ehemann habe sie mehr oder weniger wegen des Streitgesprächs, welches sie am Tag zuvor geführt hätten, ausgelacht. Sie wisse allerdings nicht mehr\ngenau, was er gesagt habe. Er habe sie jedoch höhnisch gefragt, ob der Streit tatsächlich stattgefunden habe, oder ob dies bloss ein Traum gewesen sei. In der Folge habe sich ein Wortgefecht entwickelt. Er habe sicher etwas in der Art gesagt, dass er ihr die Kinder wegnehmen\nwerde (act. 3989). Gemäss der von der Beschuldigten selbst verfassten Abhandlung „Meine\nGeschichte“ vom 15. Februar 2012 habe sie am Kiosk in W.____ angehalten, um Zigaretten zu\nkaufen. Dort habe sie zwei Kumpels von B.____ getroffen, welche sie auf ihr Auto angesprochen hätten, worauf sie die Zigaretten am Kiosk vergessen habe und aufgelöst davon gefahren\nsei (act. 141/163). Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte sodann aus, am\nKiosk in W.____ sei ein Bekannter von B.____, welcher X.____ heisse, gestanden. Überdies\nhabe sie den Bus ihres damaligen Ehemannes gesehen. Ob dieser auch dort gewesen sei, wisse sie nicht mehr (act. 5399). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die\nBeschuldigte geltend, sie habe einen Kollegen von B.____, X.____, am Kiosk in W.____ getroffen. Ob B.____ selbst auch vor Ort gewesen sei, wisse sie nicht mehr. X.____ habe sie wegen\nihrem Auto aufgezogen, welches angeblich von B.____ bezahlt worden sei (S. 19 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Weitere Widersprüche ergeben sich ferner\naus dem Vorbringen der Beschuldigten, nachdem sie A.____ bei den Eltern ihres damaligen\n\n"}