{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngefährlich werden oder sogar zum Tod führen könne. Dies insbesondere, da sie angenommen\nhabe, A.____ sei bereits am 1. Mai 2008 mit Lioresal vergiftet worden. Sie habe folgerichtig\neinzig eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen. Auch aus dem Verhalten im Spital\nkönne nicht geschlossen werden, dass sie eine lebensgefährliche Verletzung von A.____ in\nKauf genommen habe, zumal sie die Ärzte gefragt habe, ob es gegen eines der von ihr genannten Medikamente ein Gegenmittel gebe, was von den Ärzten jedoch verneint worden sei. Daher\nhabe sie darauf vertraut, dass die Informationen, welche sie den Ärzten zusätzlich hätte geben\nkönnen, nichts an der Situation ihres Sohnes geändert hätten. Sie habe sich daher in einem\nSachverhaltsirrtum befunden. Folglich sei sie lediglich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen.\n\nIm Weiteren legt die Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 dar, ihr primäres Ziel\nsei es gewesen, B.____ das ihm zugestandene Besuchsrecht für A.____ entziehen zu lassen.\nEs würde daher auch zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn machen, das Leben von A.____\ndiesem Ziel unterzuordnen. Vielmehr hätte sie sich damit derjenigen Waffe beraubt, mit welcher\nsie B.____ am meisten habe treffen können. Ferner sei es zwar richtig, dass sie den Ärzten\nnicht gesagt habe, dass sie es war, welche A.____ Lioresal gegeben habe. Jedoch hätten ihr\ndie Ärzte gesagt, dass es für die von ihr aufgezählten Medikamente, mithin unter anderem auch\nLioresal, keine Gegenmittel gebe, weshalb aus ihrer Sicht keine Möglichkeit bestanden habe,\nmit der Wahrheit ihrem Sohn zu helfen. Überdies gehe es in diesem Handlungsabschnitt um ein\nUnterlassungsdelikt, welches erfordere, dass die Beschuldigte um die Möglichkeit der Hilfestellung gewusst habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ausserdem wären die möglichen\nMassnahmen nur zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, zu welchem die Beschuldigte noch\nnicht davon ausgegangen sei, dass eine Lebensgefahr für ihren Sohn eintreten könne.\n\n7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die\nStaatsanwaltschaft an, die Annahme der Beschuldigten, dass es sich bei der ersten Vergiftung\nam 1. Mai 2008 ebenfalls um Lioresal gehandelt habe, entlaste diese nicht, zumal sie nicht gewusst habe, was und in welcher Dosierung A.____ damals eingenommen habe. Der Umstand,\ndass die Beschuldigte selbst Lioresal eingenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern, da\nsie selbst eine erwachsene Person und kein Kleinkind sei. Ferner bringt die Staatsanwaltschaft\nvor, bei der Verabreichung des Lioresal sei noch nicht von einem Tötungsvorsatz auszugehen.\nDer Handlungsabschnitt, als A.____ im Spital in einen lebensgefährlichen Zustand gefallen sei\nund die Beschuldigte die Ärzte nicht über die Verabreichung informiert habe, sei als Unterlas-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsung zu qualifizieren. In diesem kritischen Zustand hätte die Nennung des Medikamentes gemäss den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin jedoch nichts mehr geholfen, weshalb die\nhypothetische Kausalität zu verneinen sei.\n\n7.5 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend die freie Beweiswürdigung durch\ndas Gericht wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen (Ziffer 3.3 des vorliegenden Urteils). Überdies wird, soweit die Erwägungen des Strafgerichts betreffend den Tatablauf von den\nParteien nicht bestritten werden, auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen verwiesen\n(Ziffer II., 5.1 des angefochtenen Urteils).\n\n7.6 In casu ist der Tatablauf in zwei Handlungsabschnitte zu unterteilen, nämlich erstens die\nVerabreichung des Lioresal an A.____ sowie zweitens das Unterlassen der Mitteilung an die\nÄrzte im Spital, dass A.____ Lioresal gegeben wurde, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand verfiel. Nachfolgend ist für jeden Handlungsabschnitt einzeln zu prüfen, ob sich\ndie Beschuldigte des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung,\neventualiter der schweren Körperverletzung, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung,\njeweils zum Nachteil von A.____, schuldig gemacht hat.\n\n"}