{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n7.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 31. August 2012 aus, am 21. August 2008\nsei es zu einer heftigen, emotional aufwühlenden verbalen Auseinandersetzung zwischen der\nBeschuldigten und ihrem damaligen Ehemann B.____ gekommen. Am Morgen des 22. August\n2008 habe sie sich sodann um ca. 8 Uhr an ihren Arbeitsort in Q.____ begeben. Da sie nicht\nviel Arbeit zu erledigen gehabt habe, habe sie kurz vor 9 Uhr die Arbeitsstelle verlassen und sei\nmit ihrem Fahrzeug auf direktem Weg nach R.____ gefahren, wo sie die Apotheke aufgesucht\nund eine Schachtel des Medikaments Lioresal für ihren damaligen Ehemann verlangt habe. Im\nAnschluss sei die Beschuldigte zu den Eltern ihres damaligen Freundes L.____ nach W.____\ngefahren, um ihren Sohn A.____, der dort die Nacht verbracht habe, abzuholen. Ferner sei erstellt, dass die Beschuldigte hienach A.____ zwei Tabletten Lioresal verabreicht habe und mit\nihrem Fahrzeug über S.____ nach T.____ gefahren sei, wobei sie zunächst mit dem Wahrsager\nV.____ telefoniert und sich alsdann um 10:26 Uhr vom Auskunftsdienst mit dem Bruderholzspital habe verbinden lassen. Um 10:40 Uhr sei die Beschuldigte beim Bruderholzspital angekommen und habe den Ärzten wahrheitswidrig erklärt, A.____ habe während dem Morgenessen um\nca. 7:30 Uhr dreimal Blut erbrochen, obwohl er weder etwas Besonderes gegessen noch irgendwelche Medikamente zu sich genommen habe. Im Weiteren habe die Beschuldigte gegenüber den Ärzten wider besseres Wissen behauptet, A.____ sei bereits am Vortag bei einem\nKinderarzt gewesen, wobei das angefertigte Thorax-Röntgenbild unauffällig gewesen sei. Ferner habe sie wahrheitswidrig vorgebracht, A.____ sei am Vortag bei B.____ gewesen, bei welchem Tabletten herumliegen würden. Auf der Notfallstation habe sich der Gesundheitszustand\nvon A.____ zusehends verschlechtert, bis dieser schliesslich ins Koma gefallen und intubiert,\nkünstlich beatmet sowie auf die Intensivstation verlegt worden sei, mithin habe eine akut lebensgefährliche Situation bestanden. Am 25. August 2008 habe A.____ auf die allgemeine Abteilung verlegt werden können. Die Beschuldigte habe den Ärzten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie A.____ Lioresal verabreicht habe. Im Gegenteil habe sie sogar die zuständige\nMitarbeiterin der Apotheke in R.____ aufgefordert zu sagen, sie habe in den letzten Monaten\nkeinerlei Medikamente für ihren Ehemann bezogen. Ausserdem habe sie an ihrem Computer\nWord-Dokumente so manipuliert, dass der Eindruck entstanden sei, sie habe am 22. August\n2008 um 8:11 Uhr sowie um 9:22 Uhr je ein Dokument erstellt, weshalb sie um 9:12 Uhr das\nMedikament in der Apotheke gar nicht hätte beziehen können.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Strafgericht legt sodann dar, das primäre Ziel der Beschuldigten sei es gewesen, dass\nB.____ das ihm eingeräumte Besuchsrecht für A.____ entzogen werde. Aufgrund dieses primären Motivs für die Tat sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Tod von\nA.____ gewollt oder in Kauf genommen habe, zumal A.____ diejenige Waffe gewesen sei, mit\nwelcher sie B.____ auch langfristig am meisten habe treffen können. Folglich sei die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung,\nfreizusprechen. Hingegen entspreche das bei A.____ festgestellte Verletzungsbild einer lebensgefährlichen Verletzung, mithin einer schweren Körperverletzung. Kausal dafür sei die\nVerabreichung einer Überdosis Lioresal durch die Beschuldigte gewesen. Ferner habe die Beschuldigte um das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung von A.____ gewusst und\ndennoch gehandelt, womit sie die lebensgefährliche Verletzung ihres Sohnes in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe. Überdies habe die Beschuldigte die Ärzte beim\nEintritt ins Spital bewusst in die Irre geführt und dadurch ein zielgerichtetes Handeln zur Abwehr\nbeziehungsweise Minimierung der Lebensgefahr verunmöglicht, womit sie das Risiko für\nA.____ erhöht habe. Da die Beschuldigte in voller Kenntnis der Situation die Ärzte nicht über\ndie Lioresal-Aufnahme informiert habe, sei auch dieses Verhalten als eventualvorsätzlich zu\nqualifizieren.\n\n7.2 Mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt der Privatkläger B.____ vor, die\nBeschuldigte habe mindestens während einer gewissen Zeitspanne den Tod von A.____ aus\neigensüchtigen Beweggründen in Kauf genommen. Spätestens, als A.____ auf der Intensivstation gelegen habe, müsse die Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass dieser sterben\nkönne. Ihr einziges Ziel sei es gewesen, nicht als Verursacherin der Vergiftung entdeckt zu\nwerden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, die Ärzte nicht ausdrücklich nach einem Gegenmittel gegen Lioresal gefragt zu haben.\n\nMit Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 führt der Privatkläger B.____ des Weiteren aus, wer\neinem Kleinkind Tabletten für einen Erwachsenen ohne Rücksprache mit einem Arzt verabreiche, wisse mit Sicherheit, dass eine Gefährdung von Leib und Leben damit einhergehe und\nwolle dies auch. Somit sei die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeschlossen.\n\n7.3 Demgegenüber macht die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2013\ngeltend, sie habe bei der Abgabe des Lioresal nicht gewusst, dass dies für ihren Sohn lebens-\n\n"}