{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7b221438-66fe-490e-bbc1-fdb47562fda1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "3a96d97af3d12b5d70810657712ff606"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-257_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9dd15076-a864-4c76-bbea-40240d713442", "Checksum": "9d5d1004ac152931e4718880bf10d93b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 257", "460 2012 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "ba0e4c388a2aa5e53ec6a022e0e399fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2013 460 12 257 (460 2012 257)\nRegeste:\nversuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Privatkläger B.____, vertreten durch Advokat\nMarco Albrecht, mit Eingabe vom 10. September 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. November 2012 beantragte er eine Verurteilung der Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und die Zusprechung einer Genugtuungsforderung von\nCHF 12'000.-- zulasten der Beschuldigten. Ferner begehrte er die Bestätigung der bereits erstinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und stellte die Beweisanträge, es seien das\nSchreiben von F.____ vom 26. November 2012, das Schreiben von G.____ vom UKBB vom\n23. September 2008, das Schreiben von H.____ der REHAB Basel vom 27. November 2012\nsowie das Schreiben von I.____ vom 27. November 2012 zu den Akten zu nehmen und F.____\nfür die Berufungsverhandlung als Zeugin anzuhören.\n\nC. Mit Eingabe vom 21. September 2012 meldete die Beschuldigte D.____, vertreten durch\nAdvokat Dr. Christian von Wartburg, ebenfalls Berufung an und begehrte mit Berufungserklärung vom 29. November 2012, es sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und die Beschuldigte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, falscher Anschuldigung und Betruges zu\neiner bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziffer 1). Im Übrigen sei die Beschuldigte von\nallen Vorwürfen der Anklage kostenlos freizusprechen und es seien insbesondere die Freisprüche der ersten Instanz betreffend die Anklage des versuchten Mordes, der einfachen Körperverletzung und des versuchten Betruges zu bestätigen (Ziffer 2), eventualiter seien die\nSchuldsprüche und die Freisprüche der ersten Instanz zu bestätigen, die Freiheitsstrafe jedoch\nauf lediglich 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug anzusetzen (Ziffer 3). Ferner seien die Zivil-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nforderungen der C.____AG vollumfänglich abzuweisen (Ziffer 4) und im Übrigen das Urteil der\nVorinstanz in den Zivilpunkten zu bestätigen (Ziffer 5). Sodann seien für den Fall eines freisprechenden Urteils in den oben beantragten Punkten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils\ndie Verfahrenskosten mit einem Anteil von 60% zu Lasten des Staates zu verlegen und der Beschuldigten lediglich 40% der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziffer 6), eventualiter seien bei\neiner Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche, insbesondere\nzufolge des Freispruchs betreffend die Anklage des versuchten Mordes, in Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils 40% der Verfahrenskosten dem Staat und nur 60% der Beschuldigten\naufzuerlegen (Ziffer 7). In jedem Fall seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Kosten\ndes ersten Gutachtens, das ohne Verschulden der Beschuldigten nicht verwendet werden konnte, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dem Staat aufzuerlegen (Ziffer 8). Im Weiteren sei für\nden Fall eines freisprechenden Urteils in den oben beantragten Punkten in Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von\nCHF 23'756.80 zu entrichten (Ziffer 9), eventualiter sei bei einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 15'837.90 zu entrichten (Ziffer 10). Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die notwendige und amtliche Verteidigung nicht rückwirkend per 1. Januar 2012\naufzuheben (Ziffer 11), dem Verteidiger für den gesamten, nicht von der Parteientschädigung\nerfassten Aufwand ein Honorar aus der Staatskasse für die amtliche und notwendige Verteidigung zu entrichten (Ziffer 12), die Frage der Verpflichtung einer Rückzahlung des Honorars, das\nab dem 1. Januar 2012 für die laufende amtliche Verteidigung angefallen ist, im Lichte der finanziellen Situation der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu entscheiden (Ziffer 13) und der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche\nVerteidigung zu gewähren (Ziffer 14), alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 15). Die Beschuldigte\nstellte überdies die Beweisanträge, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, die anonymisierte Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012 betreffend die\namtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung zu den Akten zu nehmen und E.____ als\nZeuge zu laden.\n\nD. A.____, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, führte mit Eingabe vom\n19. Dezember 2012 aus, da seine Ansprüche von den Berufungserklärungen nicht betroffen\nseien, erscheine seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht mehr notwendig. Ferner beantragte A.____, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Doris Vollenweider als\nBeiständin zu bewilligen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 nahm der Präsident der Abteilung Strafrecht des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft die Erklärung von A.____, wonach er sich im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv beteilige, zu Protokoll, wies den Antrag der Beschuldigten um Gewährung\nder amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ab und hiess sowohl das Gesuch von\nB.____ als auch das Gesuch von A.____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für\ndas kantonsgerichtliche Verfahren gut.\n\nF. Die Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 8. Februar 2013 den Antrag auf Wiedererwägung der Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren.\n\n"}