Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Gerichtsschreiber Thomas Bauer Dominik Haffter Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht