in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft vom 15. August 2012 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3’900.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 3’750.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zur Hälfte zu Lasten des Staates.