Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 2'595.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.“