2. Die gegen B.____ am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Ba- sel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar erklärt. 3. Der bei B.____ beschlagnahmte Schraubenzieher (Pos. 1/7) wird in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 4. a) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, Fr. 2'556.05 der C.____AG zu schulden.