Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 2.5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’884.00 (inklusive Auslagen von CHF 39.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 150.70, insgesamt somit CHF 2'034.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: