III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3'900.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3’750.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat auferlegt.