2.18 Demgegenüber ist von einer Freiheitsstrafe zu erwarten, dass eine solche wesentlich zweckmässiger ist, zumal der Beschuldigte dadurch eine Reaktion auf sein Verhalten erhält, welche – im Unterschied zu einer Geldstrafe – für ihn spürbare Auswirkungen hat. Anders als bei einer Geldstrafe ist daher davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe dem Beschuldigten den von der Strafe bezweckten nachhaltigen Eindruck macht und somit die Freiheitsstrafe allein das Kriterium der Zweckmässigkeit erfüllt, weshalb eine solche auszusprechen ist.