Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.17 Im Weiteren scheidet die gemeinnützige Arbeit als Sanktion zum Vornherein aus, zumal diese gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden kann.