Insofern kann der Zweck der Geldstrafe, mithin die Beschränkung des Lebensstandards sowie der Konsumverzicht, beim Beschuldigten nicht erreicht werden, lassen ihn finanzielle Angelegenheiten doch völlig unbeeindruckt. Somit ist von einer weiteren Geldstrafe keine positive Wirkung zu erwarten, weshalb es ihr an der Zweckmässigkeit fehlt.