seine Schulden zumindest teilweise hätte abbezahlen, in jedem Falle aber ein weiteres Anwachsen der Schulden hätte vermeiden können. Daraus ist zu schliessen, dass Geld für den Beschuldigten von absolut untergeordneter Bedeutung ist und er keinen vernünftigen Bezug zu finanziellen Angelegenheiten besitzt, zumal er trotz Beteuerung vor der Strafgerichtsvizepräsidentin, er werde seine Schulden abbezahlen (act. 433), seither bloss neue Schulden generiert hat. Insofern kann der Zweck der Geldstrafe, mithin die Beschränkung des Lebensstandards sowie der Konsumverzicht, beim Beschuldigten nicht erreicht werden, lassen ihn finanzielle Angelegenheiten doch völlig unbeeindruckt.