2.16 Hinsichtlich der Sanktionsart ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von den mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16. November 2005, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 sowie mit Strafbefehl des damaligen Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 7. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen nicht hat beeindrucken lassen. Vielmehr wurde gegen den Beschuldigten ab dem 19. Dezember 2011 in Arlesheim eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen zufolge nicht bezahlter Bussen vollzogen (act. 425).