EG StPO und unter Beachtung der Beurteilung des Widerrufs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten höchstens ein Strafmass von 6 Monaten aussprechen konnte, weshalb die Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten über diese Strafmass hinaus gehen kann. Im Übrigen ist das gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2013 eröffnete Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung nicht zu beachten.