2.15 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher eine Erhöhung des Strafmasses auf 6 Monate angemessen. Dabei ist zu bemerken, dass die Strafe in Anbetracht der Schwere der Tat und des Verschuldens des Täters eher milde ausfällt. Allerdings kann eine höhere Strafe aus formellen Gründen nicht ausgesprochen werden, da die Vorinstanz gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 EG StPO und unter Beachtung der Beurteilung des Widerrufs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten höchstens ein Strafmass von 6 Monaten aussprechen konnte, weshalb die Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten über diese Strafmass hinaus gehen kann.