Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 Im Weiteren ist – im Konsens mit der Strafgerichtsvizepräsidentin – festzustellen, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, namentlich da der Beschuldigte über keine Arbeitsstelle verfügt. Dies im Gegensatz zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt war. Insofern ist die Strafempfindlichkeit in noch geringerem Ausmass zu werten, als dies durch die Vorderrichterin vorgenommen wurde.