In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung vorbringt, aufgrund der Gegenüberstellung seiner Einnahmen, mithin der Arbeitslosenentschädigung, welche er von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse erhalte, sowie seiner Ausgaben könne er pro Monat CHF 350.00 an Schulden abbezahlen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 4). Unter diesem Aspekt ist der Umstand, dass der Beschuldigte seine Schulden laufend vergrössert, umso mehr zu seinen Lasten zu würdigen.