Insbesondere zeigt der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch keine Akzeptanz der gegen ihn gefällten Urteile. Wer auf eine strafrechtliche Sanktion nicht im Sinne künftigen Wohlverhaltens reagiert, stellt die rechtliche Ordnung nachdrücklicher in Frage als der erstmalige Täter und sollte daher härter angefasst werden (STEPHENSON, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, Anwaltspraxis, 8/2010, S. 319 f.; BGer 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 5.4). Dementsprechend ist dieser Umstand in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu werten.