2.11 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte wiederholt innerhalb der Probezeit, mithin sowohl innerhalb der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ausgesprochenen als auch während der vom Strafgericht Basel-Stadt festgelegten Probezeit, delinquierte. Dennoch hat der Beschuldigte von den beurteilenden Strafverfolgungsbehörden jeweils eine weitere Chance bekommen, indem sie die bedingt ausgesprochenen Strafen jeweils nicht für vollziehbar erklärten. Diese Chancen hat der Beschuldigte allerdings nicht im Geringsten wahrgenommen.