2.10 Sodann hat die Strafgerichtsvizepräsidentin in ihrem Urteil vom 15. August 2012 korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft sei. Dementsprechend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Februar 2013 zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns den Beschuldigten am 6. September 2005 des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der