2.9 Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zu seinen Gunsten zu würdigen sei. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit dem 27. März 2010, mithin seit rund drei Jahren, wohlverhalten hat, kann allerdings nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr kann vom Beschuldigten erwartet werden, dass er sich zumindest während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung nichts zu Schulden kommen lässt, zumal sich der Zeitraum von drei Jahren nicht als besonders lang erweist.