2.8 Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren ausführt, der Beschuldigte sei innerhalb von nur etwas mehr als einem Monat dreimal in die gleichen Gewerberäume eingebrochen, was auf ein zielgerichtetes und hartnäckiges Vorgehen sowie ein hohes Mass an krimineller Energie hinweise, ist ihr zwar zuzustimmen, dessen ungeachtet kann dem angefochtnen Urteil entnommen werden, dass diese Komponenten bei der erstinstanzlichen Strafzumessung bereits beachtet wurden, weshalb eine erneute Würdigung ausgeschlossen ist.