173 ff.) ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, der Beschuldigte habe seinen Tatbeitrag betreffend den zweiten Einbruchsdiebstahl zu vermindern versucht, allerdings hat die Vorinstanz diesen Umstand explizit berücksichtigt, weshalb insoweit der Vorderrichterin kein Vorwurf zu machen ist.