2.7 Die Strafgerichtsvizepräsidentin hat das Vorleben sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 7 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft macht zunächst geltend, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts habe sich der Beschuldigte im Strafverfahren durchaus taktisch verhalten und einzig aufgrund der erdrückenden Beweislage ein Geständnis abgelegt. Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme zur Sache am 21. April 2010 (act. 173 ff.) ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt.