Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Namentlich im Hinblick auf die Geldstrafe gilt, dass weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters noch dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit Kriterien für die Wahl der Sanktionsart darstellen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht.