In diesem Zusammenhang würde ihn eine Freiheitsstrafe zurückwerfen. Insbesondere würde bis zur Bezahlung der Geldstrafe immer auch die Ersatzfreiheitsstrafe drohen. An der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Beschuldigte ergänzend aus, die Strafe könne als angemessen angesehen werden, zumal er sich seit den zu beurteilenden Delikten nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Zwar stehe es hinsichtlich seiner finanziellen Situation nicht zum Besten, dennoch liege keine Uneinbringlichkeit vor.