2.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 vor, er habe von Beginn an sein Fehlverhalten unabhängig von der Beweislage eingestanden. Überdies könne von der schwierigen finanziellen Situation nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er werde weder die Zivilforderungen noch die Geldstrafe begleichen. Vielmehr wisse er um seine Verpflichtungen, zumal die Konsequenz der Nichtbezahlung der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe sei. Dementsprechend habe er an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung aufgezeigt, dass sich in seinem Leben etwas im positiven Sinn getan habe. In diesem Zusammenhang würde ihn eine Freiheitsstrafe zurückwerfen.