Die erste Instanz habe eine auffallend milde Strafe ausgefällt und zudem lediglich eine Geldstrafe verhängt, obwohl sie selbst keine Strafempfindlichkeit habe feststellen können. Aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden von CHF 44'000.00 hat, mussten bisher alle Bussen und Geld- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafen betrieben werden. Da eine nicht spürbare Geldstrafe keinen Zweck habe, sei eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.