Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft nur Gelegenheitsjobs nachgehen werde, was bei der Strafempfindlichkeit entsprechend zu werten sei. Zu beachten sei im Weiteren, dass der Beschuldigte die Einbrüche jeweils aus Geldnot gemacht habe. Ferner habe der Beschuldigte von den Strafbehörden bereits zahlreiche Chancen erhalten, und dennoch wiederholt in der Probezeit delinquiert. Die erste Instanz habe eine auffallend milde Strafe ausgefällt und zudem lediglich eine Geldstrafe verhängt, obwohl sie selbst keine Strafempfindlichkeit habe feststellen können.