2.2 Mit Berufungserklärung vom 13. November 2012 macht die Staatsanwaltschaft geltend, in Bezug auf die Strafzumessung habe die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet, dass das Geständnis des Beschuldigten infolge der erdrückenden Beweislast zustande gekommen sei, und nicht aufgrund echter Reue des Beschuldigten. Überdies würden die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten weder eine Begleichung der Zivilforderungen noch der Geldstrafe erlauben. Zudem sei die erforderliche Zweckmässigkeit einer Geldstrafe keinesfalls gegeben, weshalb eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe zu erfolgen habe.