1.2 An der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung rügt die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den Verzicht des Widerrufs der durch das Strafgericht Basel-Stadt am 11. Mai 2009 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Aufgrund der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2012 ist allerdings ersichtlich, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den besagten Widerruf nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden