1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, die Zivilforderungen sowie die Beschlagnahme unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.