2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 15. August 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 22. August 2012 (Berufungsanmeldung) und 13. November 2012 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).