B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, mit Eingabe vom 22. August 2012 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 13. November 2012 beantragte sie, es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, das Strafmass angemessen zu erhöhen und im Übrigen das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt haben.