49 Abs. 1 StGB. Ferner erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin die gegen den Beschuldigten am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar und stellte fest, dass der beschlagnahmte Schraubenzieher in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werde. Ausserdem behaftete die Strafgerichtsvizepräsidentin den Beschuldigten bei seiner Anerkennung, CHF 2'556.05 der C.____AG zu schulden, verwies die Schadenersatzforderung der A.____GmbH in Höhe von CHF 1'500.00 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg