{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=93c2e833-10c5-4c41-a827-c38d9bd7144e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "af22a9d4100042e7d59385dd648770d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-250_2013-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4e83615d-fb41-4db9-b2ae-c228e3a9183c", "Checksum": "d2c54b29a78dc96e1557909417b4830b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 250", "460 2012 250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:48", "Checksum": "079146cbd41ef060e0ae9a67853ec093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.03.2013 460 12 250 (460 2012 250)\nRegeste:\nMehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.\n\n2.16 Hinsichtlich der Sanktionsart ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von\nden mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16. November 2005, mit Urteil des\nStrafgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 sowie mit Strafbefehl des damaligen Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 7. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen nicht hat beeindrucken lassen. Vielmehr wurde gegen den Beschuldigten ab dem\n19. Dezember 2011 in Arlesheim eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen zufolge nicht bezahlter Bussen vollzogen (act. 425). Ferner erhielt der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen von Verwandten und Bekannten Geld geschenkt, welches er allerdings für die Autofahrprüfung einsetzte, anstatt damit die von ihm explizit anerkannten Schulden zu begleichen (Protokoll\nder kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 5). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – entsprechend den obigen Ausführungen sowie den Auszügen aus dem Betreibungsregister vom\n11. Oktober 2011 sowie vom 14. März 2013 – fortlaufend weitere Schulden generiert, und dies,\nobwohl ihm gemäss eigenen Angaben ein monatlicher Überschuss von rund CHF 350.00 zur\nVerfügung steht (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 4), mit welchem er\nseine Schulden zumindest teilweise hätte abbezahlen, in jedem Falle aber ein weiteres Anwachsen der Schulden hätte vermeiden können. Daraus ist zu schliessen, dass Geld für den\nBeschuldigten von absolut untergeordneter Bedeutung ist und er keinen vernünftigen Bezug zu\nfinanziellen Angelegenheiten besitzt, zumal er trotz Beteuerung vor der Strafgerichtsvizepräsidentin, er werde seine Schulden abbezahlen (act. 433), seither bloss neue Schulden generiert\nhat. Insofern kann der Zweck der Geldstrafe, mithin die Beschränkung des Lebensstandards\nsowie der Konsumverzicht, beim Beschuldigten nicht erreicht werden, lassen ihn finanzielle Angelegenheiten doch völlig unbeeindruckt. Somit ist von einer weiteren Geldstrafe keine positive\nWirkung zu erwarten, weshalb es ihr an der Zweckmässigkeit fehlt.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.17 Im Weiteren scheidet die gemeinnützige Arbeit als Sanktion zum Vornherein aus, zumal\ndiese gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs\nMonaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden kann.\n\n2.18 Demgegenüber ist von einer Freiheitsstrafe zu erwarten, dass eine solche wesentlich\nzweckmässiger ist, zumal der Beschuldigte dadurch eine Reaktion auf sein Verhalten erhält,\nwelche – im Unterschied zu einer Geldstrafe – für ihn spürbare Auswirkungen hat. Anders als\nbei einer Geldstrafe ist daher davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe dem Beschuldigten\nden von der Strafe bezweckten nachhaltigen Eindruck macht und somit die Freiheitsstrafe allein\ndas Kriterium der Zweckmässigkeit erfüllt, weshalb eine solche auszusprechen ist.\n\n2.19 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft\nBasel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, teilweise gutzuheissen ist und der Beschuldigte in Abänderung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 15. August 2012 zu\neiner Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird.\n\nIII. Kosten\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft\nBasel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der\nHöhe von CHF 3'900.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3’750.00 (§ 12 Abs. 1\nder Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von\nCHF 150.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat auferlegt.\n\n2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Aus den\nVerfahrensakten ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschuldigte nicht über die geforderten Mittel verfügt. Ausserdem ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten, weshalb diesem die amtliche Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren\nist. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 18. März 2013 ein, welche einen Aufwand von 7.75 Stunden ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 2.5 Stunden einzusetzen, weshalb dem\nRechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’884.00 (inklusive Auslagen von CHF 39.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 150.70, insgesamt somit CHF 2'034.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an\nden Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4\nlit. a StPO).\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom\n15. August 2012, auszugsweise lautend:\n\n"}